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VW-Skandal und "Kooperation"

 

 

Foto Bernd Kasper/pixelio.de

Die Schilderung der Vorgänge - soweit bis jetzt bekannt - müssen wir hier nicht wiederholen. Die jahrelangen vorsätzlich falschen Angaben von Schadstoff- und Verbrauchswerten markieren eine besondere Dreistigkeit im Umgang mit Kunden und Umwelt.

 

Aber noch schlimmer scheint uns, dass derartige Vorgänge in der Struktur und praktischen Handhabung des Umweltschutzes in Deutschland geradezu angelegt und daher keine Seltenheit sind. 

 

"Kooperation" heißt das wohlklingende Stichwort - zusammen mit "Verursachung" und "Vorsorge" einer der hehren Grundsätze des deutschen Umweltrechts. 

Der Kooperationsgrundsatz ist gesetzlich nicht geregelt. Er wird abgeleitet aus Einzelregelungen wie etwa zum Vertragsnaturschutz (§ 3 (3) BNatSchG), zum "frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit" (§ 3 (6) BNatSchG), zur Anhörung (§ 51 BImSchG) u.a.. Ein Teil der Literatur führt an, dass Umweltschutz "eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe" sei und durch "konsensuales" Vorgehen die Akzeptanz verbessert werden könne. Wir meinen, dass das auch für alle anderen Gebiete staatlichen Handelns zutreffen würde.

Die Finanzierung des Staatshaushalts ist auch eine "gesamtgesellschaftliche Aufgabe" und mehr "Akzeptanz" bei der Steuererhebung würde auch nicht schaden. Aber können Sie sich vorstellen, dass die Finanzämter künftig nach einem "Kooperationsgrundsatz" vorgehen; also etwa "Wenn Ihnen 10.000,- € Einkommensteuer nach Gesetz zu viel sind, können wir auch über 5.000,- reden" - ??

 

Andere Autoren sehen dann auch eher die Gefahren so einer "Kooperation", nämlich "im Interesse guter Zusammenarbeit Kompromisse auf Kosten der Allgemeinheit zu schließen" oder, "dass die Kooperation in der Praxis nicht selten von Unternehmen zur Verhinderung des Vollzugs genutzt wird". Passt gut auf den VW-Skandal. Seit Jahren war es allgemein bekannt, dass die in der Werbung der Kfz-Hersteller - nach langem Kampf - angegebenen Abgas- und Verbrauchswerte im praktischen Fahrbetrieb erheblich höher liegen. K o n n t e n  die Ingenieure beim Kraftfahrt-Bundesamt das wirklich nicht aufklären oder sollten sie das nicht,  weil das Amt "kooperiert" hat? Dabei heißt es im Jahresbericht 2013/14 dieser Oberbehörde aus dem Bereich des Bundesverkehrsministeriums stolz: "Als Typengenehmigungsbehörde wachen wir über die Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt. ... In unserer Eigenschaft als Marktüberwachungsbehörde gehen wir Hinweisen über Mängel an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen nach." (a.a.O. Seite 5).

 

Insbesondere die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat seit 2007 immer wieder auf die Diskrepanz zwischen den in der Werbung angegebenen Schadstoff- und Verbrauchswerten einerseits und den tatsächlich viel höheren Werten andererseits hingewiesen und Ministerium und Kraftfahrt-Bundesamt vergeblich zum Eingreifen aufgefordert. Wie üblich stellen sich diese Behörden heute ahnungslos. Die Mißachtung ihrer Dienstpflichten und die Mithilfe bei den Betrügereien sind ebenfalls zu untersuchen.

 

Nebenbei: Auch wir sind gegen TTIP und CETA in der jetzigen Form, alleine schon wegen der verdächtigen Geheimnistuerei. Aber können wir uns auf unsere angeblich höheren "Standards" wirklich etwas einbilden, wenn ihre Einhaltung nicht überwacht wird? Dass erst die US-amerikanische Aufsichtsbehörde EPA den Kfz-Schwindel aufgreifen musste, ist doch ein Skandal nicht nur für unsere Autoindustrie. 

 

Mißstände bei Umsetzung des deutschen Umweltrechts aufgrund von "Kooperation" sind alltäglich - wenn auch nicht mit der weltweiten Dimension wie jetzt bei den Autos. Hier ein ganz "normales" Beispiel für einen solchen Fall, sozusagen aus der "Provinz": In einem EU-Vogelschutzgebiet werden alljährlich viele 100 Hektar Ackerfläche beim Spargelanbau für jeweils mehrere Monate mit Folien abgedeckt. Mehr als 20 Vogelarten sind seitdem aus dem Gebiet verschwunden. Besorgte Bürger schließen sich zu einer Bürgerinitiative zusammen und fragen Behörden und Landespolitik, ob in einem Vogelschutzgebiet auch Vögel geschützt werden oder nur die Interessen der Agrarindustrie. Zufällig erfahren sie, dass die Umweltbehörde dabei ist, für das Gebiet einen Managementplan aufzustellen, an dem der Agrarbetrieb auch schon "beteiligt" worden ist, nicht aber sie als die "interessierte Öffentlichkeit" (s.o., § 3 (6) BNatSchG). Sogar der gesetzliche Auskunftsanspruch wird ihnen verweigert (nach UIG, siehe Beitrag auf unseren Seiten). Begründung bis jetzt: Der Agrarbetrieb sei anwaltlich vertreten, daher müsse man "besonders vorsichtig" sein, und (mit ehrfürchtig gesenkter Stimme) sogar die "Staatssekretärin" habe den Betrieb kürzlich besucht. "Kooperation" in Reinkultur!

 

Der "Kooperationsgrundsatz" ist eine besondere Erscheinung im deutschen Umweltrecht. Nach allem bisher Erlebten haben wir den Eindruck, dass er gerade im Umweltrecht gepflegt wird, um die oft schon weichen gesetzlichen Vorgaben zugunsten der wirtschaftlich Betroffenen noch weiter abschwächen zu können - ein sehr kurzsichtiges Ziel, wie auch die VW-Affäre deutlich zeigt. 

 

Wie sind Ihre Erfahrungen mit dem "Kooperationsgrundsatz"? Gibt es auch Positives dazu? Bitte lassen Sie uns darüber austauschen.

 

 

Link

Die Bemühungebn der DUH in dieser Sache seit 2007

 

Literatur

KLOEPFER, M., Umweltschutzrecht, München 2011, § 3 Rz. 27 und 28;

SCHMIDT/KAHL, Umweltrecht, München 2010, § 1 Rz. 25; 

ERBGUTH/SCHLACKE, Umweltrecht, Baden-Baden 2008, § 3 Rz. 21

 

 

 

 

 

 

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Ketzürer Dorfstraße 23
14778 Beetzseeheide
Tel. 033836-20474
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