Das Umweltinformationsgesetz (UIG)
Dieses Gesetz ist weitgehend unbekannt, obwohl es die Arbeit aller am Umweltschutz Interessierten wesentlich erleichtern kann. Bitte folgen Sie uns - Sie werden staunen.
Nach dem UIG (Bundesgesetz) - ergänzt um die entsprechenden Gesetze der Länder - hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu umweltrelevanten Informationen, die bei Behörden vorliegen oder bei privatrechtlichen Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben erfüllen. Der Auskunftsverlangende muss nicht darlegen, warum er die Informationen haben will oder sein Verlangen sonstwie begründen.
Der Anspruch gilt für alle Informationen, mit den üblichen Ausnahmen (internationale Beziehungen, Landesverteidigung, laufende Gerichtsverfahren, Betriebsgeheimnisse u.ä., §§ 8 und 9 UIG). Der Umfang der Auskunftspflicht ist weit auszulegen, so dass er z.B. auch alle umweltbezogenen Tätigkeiten der Behörden umfasst; ebenso die "subjektiven Bewertungen und Analysen" oder "Genehmigungsanträge, Genehmigungsbescheide, Vorbescheide, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen, nachträgliche Auflagen, Anzeigen sowie Änderunsgmitteilungen"; "Ordnungsverfügungen" auch wenn sie später wieder aufgehoben worden sind usw. (GASSNER § 2 Tz. 2); ferner "subjektive Einschätzungen und Wertungen, die in einer Behörde vorhanden sind" (SCHOMERUS § 3 Rdnr. 88 ff. mit weiteren Nachweisen).
Der Antragsteller kann die Form der Auskunftserteilung grundsätzlich selber bestimmen (Überlassung von Kopien, Einsichtnahme in der Behörde o.ä., § 3 (2) UIG). Die Auskunft ist innerhalb eines Monats zu erteilen, bei besonders umfangreichen Informationen innerhalb von zwei Monaten (§ 3 (3) UIG). Mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei, ebenso die Einsichtnahme vor Ort. Für darüber hinaus gehende Auskünfte können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Diese sind aber ausdrücklich so zu bemessen, dass der Informationsanspruch "wirksam in Anspruch genommen werden kann" (§ 12 UIG; § 6 BbgUIG).
Gegen Verfügungen der Behörde - etwa vollständige oder teilweise Ablehnung der Auskunftserteilung - ist der Widerspruch gegeben; wenn es dann noch weitergeht, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Das UIG ist ein wirklicher "Meilenstein" auf dem Weg zu Bürgernähe und Transparenz. Während jahrhundertelang die Interna des Behördenhandelns dem Bürger nicht zugänglich und Regelungen zur "Akteneinsicht" die Ausnahmen waren, ist das auf dem Gebiet des Umweltrechts nun umgekehrt: die Auskunftspflicht für alle vorliegenden Informationen ist die Regel und Geheimhaltung die auf wenige Fälle begrenzte Ausnahme.
Die erste Umweltinformations-Richtlinie der EU (damals noch "EG") stammt von 1990. Sie wurde - wieder mal - erst nach Vertragsverletzungsverfahren in deutsches Recht umgesetzt (UIG von 1994; reformiert 2005 nach EuGH-Urteil). Trotz dieser langen Zeit scheint es in vielen Verwaltungen immer noch unbekannt zu sein und die erbetenen Auskünfte werden erst nach wiederholtem und energischem Nachfassen erteilt.
Es liegt aber kein Mangel des "Systems" vor - welches "System" auch immer mit diesem häufig zu hörenden Pauschaleinwand gemeint sein soll. Im Gegenteil. Das "System" bietet uns gerade mit dem UIG Informationsmöglichkeiten, von denen andere "Systeme" und Länder nur träumen können. Aber die Bürger müssen sie nutzen.
Literatur und Links
GASSNER, M.; Umweltinformationsgesetz (UIG) Kommentar, Wiesbaden 2006
SCHOMERUS, Th.; Umweltinformationsgesetz Handkommentar; 2. Aufl. Baden-Baden 2002
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts