Naturschutz und Spargel III 20240604
Oberverwaltungsgericht 24.1.2024: der nicht angezeigte Spargelanbau auf dem "Mühlenfeld" in Ketzür ist zu beenden und der vorherige Zustand (Acker) wiederherzustellen - rechtskräftig
Um dieses Spargelfeld geht es; "Mühlenfeld"; 15,47 ha; im Vordergrund die Wasser- und Schilflandschaft unserer "Kute"; dahinter ab 2018 Spargelpflanzung; alles Vogel- und Landschaftsschutzgebiet.
Im November 2021 hat das Landratsamt Potsdam-Mittelmark angeordnet, dass die Spargelpflanzung zu entfernen, der alte Zustand (Acker) wiederherzustellen und die Maßnahmen sofort zu vollziehen sind. Hiergegen hat der Spargelproduzent Widerspruch eingelegt und ferner beantragt, den sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden ist, hat er ihn mit Eilanträgen zuerst beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG) und - nachdem er auch dort gescheitert ist - beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) wiederholt. Mit Beschluss vom 24.1.2024 hat auch das OVG seinen Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig - der Rückbau ist jetzt also durchzuführen.
Wer sich die - wirkliche - Freude machen möchte, die vollständigen Entscheidungen nachzulesen, findet unten die Links. Für eilige Leser zitieren wir daraus:
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Weitere Verzögerungen sind nicht hinzunehmen, um die Beeinträchtigung der "Brutplätze und Nahrungsflächen" der Vögel nicht zu verlängern;
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weitere "Hinnahme" des rechtswidrigen Zustands könnte "negative Vorbildwirkung" haben;
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die Anlage der Spargelpflanzung war schon deshalb rechtswidrig, weil sie der Behörde nicht im Voraus angezeigt worden ist (so dass die Behörde sich nicht im Voraus dazu äußern konnte - Vorsorgeprinzip);
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die "konventionelle Landwirtschaft " ist "nach wie vor eine der Hauptursachen des fortschreitenden Artenschwunds"
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das "Vollzugsdefizit im Bereich des Naturschutzes" muss gemindert werden;
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"zudem besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, durch wirksame Umsetzung des Naturschutzrechts von der Umnutzung weiterer Flächen im Vogelschutzgebiet abzuschrecken".
Zu den vollständigen Entscheidungen:
In Natura-2000-Gebieten (= Vogelschutz- und FFH-Gebiete) sind alle Veränderungen unzulässig, die die Schutzziele erheblich beeinträchtigen können (§ 33 BNatSchG). Wer dort dennoch ein "Projekt" - das sind alle Maßnahmen, die über die gewöhnliche, alltägliche Wirtschaftsweise hinausgehen - durchführen will, muss das der Behörde im Voraus anzeigen und ggf. durch eine Verträglichkeitsprüfung nachweisen, dass keine Beeinträchtigungen entstehen können (§ 34 BNatSchG).
Das ist nicht "Bürokratie", sondern notwendige Steuerung in Schutzgebieten. Es macht keinen Sinn, Schutzgebiete auszuweisen, wenn die Einhaltung des Schutzes nicht durchgesetzt wird. Hiergegen ist und wird bei uns ständig verstoßen. Die Spargelfelder sind nur ein Beispiel dafür.
Und wie ist das mit dem "Rechtsstaat"? Die "da oben" machen, was sie wollen - und ich mache das auch; ich darf mich nur nicht erwischen lassen - und notfalls habe ich meine "Freunde" - oder? Die Maßnahmen zum Rückbau der Spargelpflanzung müssen jetzt nur noch umgesetzt werden - "nur noch"? Vor einiger Zeit hat die bayerische Staatsregierung vorgemacht, wie das geht. Zur Durchsetzung der von den Gerichten bestätigten Maßnahmen zur Luftreinhaltung musste erst der Europäische Gerichtshof entscheiden, dass selbst Regierungsmitglieder in Erzwingungshaft genommen werden können, bevor die Herrschaften die Entscheidungen der bayerischen Gerichte befolgt haben. Schlechte Vorbilder für unseren Spargelproduzenten. Wir werden sehen. Und ob er auch die Brunnenbohrung wieder verschließt, die er schon in den ersten 1 1/2 Jahren rechtswidrig genutzt hat (45 m tief, 20.150 m³ Grundwasser/Jahr).