top of page

Landwirtschaft III - Finanzierung

10/2016

 

 

Das Verursacherprinzip (im Folgenden kurz V. genannt) ist eines der Grundprinzipien des gesamten Rechts. Jeder ist für die Folgen seines Tuns verantwortlich. Dass das auch im Umweltrecht gelten soll, ist eigentlich selbverständlich, wird aber dort als eines von drei Grundprinzipien besonders hervorgehoben. 

 

In vielen Gesetzen wird es ausdrücklich erwähnt, so z.B. in

  • Artikel 34 (1) Einigungsvertrag vom 31.8.1990

  • § 13 Bundesnaturschutzgesetz

  • § 47 (4) Bundesimmissionsschutzgesetz

  • § 4 (3) Bundesbodenschutzgesetz

und für den Bereich der Europäischen Union in

  • Artikel 191 (2) und 192 (3) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • EG-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG vom 21.4.2004.

Eine Wolkenfabrik

Foto M. Barnebeck/pixelio.de

  • Beispiel Braunkohle
    Der tschechische Investor übernimmt Braunkohletagebaue und Kraftwerke in der Lausitz von Vattenfall. Es wird allgemein bezweifelt, dass er für alle auf lange Sicht zu erwartenden Schäden aufkommen wird (Renaturierung der Landschaften, Treibhausgasemissionen, Verockerung und Sulfatbelastung der Spree usw. usw.). Zum Teil verlangen die Gesetze das auch gar nicht, zum Teil werden die hier verbleibenden Mittel nicht ausreichen. Bei konsequenter Anwendung des V-prinzips müssten die sämtlichen zu erwartenden Kosten in etwa kalkuliert und von ihm verlangt werden, dass er entsprechende Mittel - verteilt über die voraussichtliche Betriebsdauer - ansammelt und hinterlegt. Das kann er nur, wenn er die Mehrkosten durch erhöhte Strompreise wieder hereinholt. Sind seine Abnehmer bereit, die erhöhten Preise zu zahlen, dann tragen sie auch die Kosten - ein annehmbares Ergebnis. U.a. würde es zum Energiesparen führen, z.B. weniger 24-Stunden-Festbeleuchtung in den Städten. Findet er solche Abnehmer nicht, dann wird er mit der Braunkohle aufhören oder - bei rechtzeitiger derartiger Steuerung - damit gar nicht erst anfangen - unter Schonung der Umwelt. 
     

  • Beispiel Atomkraftwerke
    Auch zu Beginn dieser Technik - also etwa in den 1960'er Jahren - haben die Physiker gewusst, dass hierdurch Kosten für die sichere Endlagerung der strahlenden Abfälle in solcher Höhe anfallen, dass Atomstrom von Anfang an unwirtschaftlich sein würde. Es konnte auch nicht erwartet werden, dass sich im Lauf der Zeit eine "billige" Lösung für diesen naturgesetzlichen Prozess finden würde. Bei konsequenter Anwendung des V-prinzips wären also niemals AKW's gebaut worden - eine umweltverträgliche Lösung schon allein aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen.
     

  • Das "Gemeinlastenprinzip"
    Erst bei der Recherche zu diesem Beitrag sind wir auf dieses Wort gestoßen. Es ist das Gegenstück zum V-prinzip. Die Verantwortlichen (Gesetzgeber, Politiker) verlangen vom Verursacher nur die Tragung eines Teils der Kosten und überlassen den Rest aufgrund einer bewussten Entscheidung der Allgemeinheit (d.h. den Steuerzahlern). Im Vattenfall-Beispiel hätten die Brandenburger Politiker also für alle hörbar sagen müssen: "Wir riskieren bewusst, dass der tschechische Investor nicht alle Folgeschäden tragen wird. Es ist uns lieber, diese am Ende aus der Steuerkasse zu zahlen, als die Arbeitsplätze schon jetzt aufzugeben." Das so zu sagen, würde die Antwort auf die Frage geben, wie verantwortungsvolle Politik aussehen müsste (und könnte die Wähler motivieren, schon jetzt eine Gemeinschaftsaktion "Neue Lausitz" mit zu tragen).  
     

  • Vermeidung geht vor Ausgleich
    Das V-prinzip bedeutet nicht, dass Jeder Umweltschäden verursachen darf, so viel er will, wenn er sie nur ausgleicht. Im Gegenteil: Alle Regelungen betonen den Vorrang der Vermeidung, so z.B. das Bundesnaturschutzgesetz:

    § 13 Allgemeiner Grundsatz
    Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.


    Ob Beeinträchtigungen "vermeidbar" sind oder nicht, ist leider sehr dehnbar. "Vermeidbar" ist letzten Endes alles. Ein realistischer Ansatz der ggf. vom Verursacher zu tragenden Kosten würde aber dessen Entscheidungen mehr als bisher in Richtung "vermeiden" drängen.
     

  • Der große Kosten-Kreislauf
    Langsam setzt sich die Erkenntnis durch, dass z.B. auch Luft und Wasser nicht unendlich zur Verfügung stehen und dass auch deren Belastung daher zu vermeiden ist oder - zweitbeste Lösung - dem Verursacher alle entstehenden Kosten aufzuerlegen sind. "Kosten" sind auch gesundheitliche Schäden durch Schadstoffe in der Luft oder im Wasser oder der erhöhte Aufwand für deren Beseitigung etwa im Wasserwerk. Wenn Kosten einmal verursacht sind, werden sie irgendwann von irgendjemand auch getragen. Ob das Verursacherprinzip angewendet wird, regelt nicht, ob überhaupt jemand die Kosten trägt, sondern nur, wer und wann das ist. Wird V. nicht angewendet - so dass scheinbar "niemand" die Kosten tragen muss - sind diese dadurch nicht aus der Welt, sondern belasten spätere Generationen ("Nach uns die Sintflut") oder weiter entfernt lebende Erdenbürger (schon jetzt unbewohnbar werdende Inseln infolge des Meeresanstiegs). Zurück zu den Kohle- und AKW-Beispielen oben: Weil der Strom bis jetzt zu billig verkauft werden kann, muss die Politik den Stromkonzernen nachlaufen, um deren "Rückstellungen" zu retten, und muss die Mehrbeträge früher oder später aus der Steuerkasse zahlen. Die Stromverbraucher haben jahrzehntelang profitiert, die Steuerzahler späterer Generationen müssen zahlen.
     

  • Verursachung weltweit
    Umweltbelastungen machen an Staatsgrenzen nicht halt. Am 24. November 2016 will das Landgericht Essen mündlich über die Klage eines peruanischen Bergführers gegen RWE verhandeln. Der Vorwurf lautet, dass RWE den Klimawandel mit verschuldet, wodurch Gletscher (auch) in den Anden verstärkt abschmelzen und das Heimatdorf des Peruaners mit Überschwemmung bedrohen. Der Kläger fordert von RWE einen Anteil von 20.000 € für ein Pumpensystem und die Sanierung des Hochwasserdeiches. Dass die Sache vom Gericht überhaupt angenommen worden ist, finden wir erstaunlich, denn nach bisheriger Rechtstradition ist natürlich einzuwenden, dass ja nicht bewiesen werden kann, dass es gerade die Treibhausgasemissionen von RWE sind, die in Peru die Gletscherschmelze verstärken. Wir finden es aber auch erfreulich und hoffen für den Mann aus Peru. Umweltprobleme wie z.B. der Klimawandel können nicht engstirnig national gelöst werden.
     

  • Unsere Meinung

    Die Feststellung und Zuordnung des "Verursachers" macht natürlich in vielen Fällen technische Schwierigkeiten, die aber lösbar sind. Was vor allem fehlt, ist der politische Wille, die bestehenden, z.T. sehr wohlklingenden Gesetze anzuwenden und bestehende Gesetzeslücken zu schließen.

    "Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie wurde 2002 beschlossen und bestimmt seitdem den Kurs für eine nachhaltige Entwicklung in unserem Land" (www.bundesregierung.de/...). Solche Sprüche alleine reichen nicht. Aber die wirkliche und konsequente Anwendung des Verursacherprinzips wäre ein großer Schritt in Richtung Nachhaltigkeit.

bottom of page