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Küken schreddern

 

 

 

Aktualisierung 23.7.2016:

 

Erinnern wir uns: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).

 

Inzwischen liegen die Urteilsbegründungen zu den spektakulären Verfahren der letzten Monate vor. Nach deren Durchsicht müssen wir uns dem Thema nochmal nähern. Die Agrarwende wird von der Empathie so vieler Bürger und von der Wissenschaft angestoßen, muss am Ende aber mit den Mitteln der Juristerei verwirklicht werden. (Der Verlauf des Brandenburger Volksbegehrens gegen die Massentierhaltung ist ein Beispiel dafür.) Darum jetzt zu den Fakten, wie sie sich "bei Gericht" darstellen. 

 

Bitte lesen Sie weiter, es ist gar nicht so "trocken". Auch mit noch so vielen Nistkästen und Krötenzäunen werden wir den Kampf gegen die Naturzerstörung nicht gewinnen. Es ist nötig, dass wir uns auch mit der Juristerei beschäftigen.

 

Diese jungen Leben sind "nur" mit Gas erstickt worden, nicht "geschreddert".

Das Strafverfahren

 

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Münster (LG) wollte gegen den Betreiber einer Brüterei ein Strafverfahren wegen des Kükentötens einleiten. Das LG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7.3.2016 abgelehnt und das OLG Hamm hat den Spruch am 10.5.2016 bestätigt. 

 

Das LG schreibt: "Die neuere rechtswissenschaftliche Literatur geht fast einhellig davon aus, dass das Töten von Eintagsküken ... strafbar sei", weil "einzig ersichtlicher Grund ... wirtschaftliche Erwägungen ..." seien. Diese "für sich überzeugenden Gründe" mögen "gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen" anstoßen, seien aber für die "hier allein vorzunehmende strafrechtliche Beurteilung" nicht ausreichend.

 

Als Hauptgrund hierfür nennt das LG den Grundsatz, dass es keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage geben darf (Art. 103 (2) GG). Die Bestrafung muss vorhersehbar sein. Hieran fehlt es. Alle vom Gericht ausgewerteten Materialien lassen erkennen, dass Gesetzgeber, Bundesregierung und Verwaltung jahrzehntelang von der Nichtstrafbarkeit ausgegangen sind (so u.a. die Tierschutzberichte der Bundesregierung seit 1993, trotz "unterschiedlicher Parteien", wie das Gericht betont). Alleine durch den wohl eingetretenen "gesellschaftlichen Wertewandel" könne diese Praxis nicht strafbar werden, sondern dafür sei nun eine Gesetzesänderung nötig.

 

Auch wenn uns dieses Ergebnis aus Sicht des Tierschutzes nicht passt: die Begründungen des LG sind richtig. Der Gesetzgeber ist an der Reihe. Aber die derzeitige "GroKo" wird nichts tun, solange unser hochverehrter Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt verkündet, dass bis 2017 eine Methode zur Geschlechtserkennung vor dem Schlüpfen der Küken einsatzbereit sein soll.

 

Aber trotzdem: auch die Agrarwende kommt. Wer hätte noch vor wenigen Jahren gedacht, dass eine Staatsanwaltschaft einen derartigen Vorstoß unternimmt und ein Gericht diesen nur noch so "knapp" ablehnt?

 

 

Das Verwaltungsverfahren

 

Zwei Landkreise in NRW hatten auf Weisung des NRW-Landwirtschaftsministeriums zwei Brütereien die Kükentötung untersagt. Diese haben dagegen geklagt und vom Verwaltungsgericht Minden und nun auch vom Oberverwaltungsgericht Hamm (OVG; 20.5.2016) Recht bekommen.

 

Das Gericht war sehr fleißig. Allein die Wiedergabe des Urteils im Internet umfasst 25 engbedruckte Seiten und ist gespickt mit Zitaten und Quellenangaben. Aber es ist unbegründet und arrogant

 

Die Kernaussage ist, das massenhafte Kükentöten sei ein "vernünftiger Grund" im Sinne des TierSchG und daher zulässig. Statt einer Begründung für diese Gewichtung werden seitenlang wirtschaftliche Gesichtspunkte für das Kükentöten aufgezählt. Das Urteil erscheint uns als vom Ergebnis her gedacht, nach dem Motto: Wir werden jetzt nicht einem ganzen Industriezweig nach jahrzehntelanger Praxis die Arbeitsgrundlage entziehen!

 

Zur Begründung unserer Kritik im Folgenden einige Zitate - wörtliche oder sinngemäße - aus dem Urteil und aus anderen Quellen:

 

  • Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft (s.o.) hält das OVG geänderte Auffassungen von Tierschutz für nicht ausreichend bewiesen. "Es mag sein, dass das Bewusstsein und die Offenheit der Bevölkerung für die Bedeutung des Tierschutzes bei der Erzeugung tierischer Lebensmittel in letzter Zeit gestiegen sind" (Rz. 139) Aber selbst das wäre nicht maßgebend, denn: "Abgesehen davon sind für die Gewichtung der im Rahmen von § 1 Satz 2 TierSchG zu berücksichtigenden Interessen rechtliche Wertungen maßgeblich, nicht Einstellungen nicht näher bestimmter Teile der Bevölkerung" (Rz. 141).
     

  • Der Gesetzgeber hat den "vernünftigen Grund" eingeführt, um berechtigte und vernünftige Lebensbeschränkungen der Tiere "im Rahmen des Erhaltungsinteresses des Menschen" zuzulassen (Bundestagsdrucksache 6/2559). Dementsprechend heißt es in einem der führenden Kommentare, bei Abwägung der Interessen ist ein "vernünftiger Grund" nur gegeben, wenn der Nutzen für den Menschen deutlich größer und höherwertig ist als der Schaden für das Tier. Wirtschaftliche Gründe alleine seien niemals ausschlaggebend (HIRT/MAISACK/MORITZ, TierSchG, München 2007, Rz. 50 mit weiteren Nachweisen).
     

  • Im Gegensatz dazu haben ethische Gründe nach Ansicht des OVG kein höheres Gewicht (Rz. 82). Das Gericht stellt lang und breit die wirtschaftlichen Interessen dar, die für das Kükentöten sprechen. So z.B.: "Wirtschaftlich entscheidend" sei das Verbraucherverhalten und die "Nachfrage nach Küken" (Rz. 140). Die Brüterei sei durch den nationalen und internationalen (!) Wettbewerb zur jeweils wirtschaftlichsten Produktion gezwungen (Rz. 152). Die ebenso wie der Tierschutz vom Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit wiege "besonders schwer" (Rz. 82). "Das Halten der männlichen Küken und ihre Aufzucht stehen im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen" (Rz. 101).  
     

  • Dass es wirtschaftliche Gründe gibt, die für das Kükentöten sprechen könnten, ist ja unbestritten. Das OVG beschreibt diese ausführlich, drückt sich aber darum, darzustellen, warum diese schwerer wiegen sollen als das "Staatsziel Tierschutz". Statt dessen behauptet es nur noch: "Das Interesse des Klägers (Anmerkung: der Brüterei), den hiernach wirtschaftlich sinnlosen Aufwand für das Halten der männlichen Küken zu vermeiden, überwiegt aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Wertungen das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Küken" (Rz. 113). Basta! 

 

Schade, dass erst noch viele Millionen Küken auf diese Weise getötet werden. Aber wir sehen dieses fadenscheinige Urteil auch als Beleg dafür, dass diese Ansichten auch "offiziell" nicht mehr lange zu halten sein werden.

 

 

 

 

Links

 

Beschluss des LG Münster in der Strafsache

 

Urteil des OVG Hamm in der Verwaltungssache

 

 

Stand 1.5.2016:

 

Foto W. Dirscherl/pixelio

Das LG stützt seine Ablehnung auf die "jahrzehntelange Praxis" und die Existenz der "Tierschutzschlachtverordnung" (letzte Fassung 2012). Wenn sich hieran etwas ändern soll, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

 

Der Bundeslandwirtschaftsminister setzt auf "Freiwilligkeit" und will bis 2017 ein Verfahren entwickeln lassen, bei dem das Geschlecht der Küken schon vor dem Schlüpfen festgestellt werden kann (wie lange vorher?).

 

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hatte das Töten 2013 verboten. Dieses Verbot wurde vom Verwaltungsgericht Minden aufgehoben und wird am 20.5.2016 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster neu verhandelt.

 

Niedersachsen will bis 2017 ein gesetzliches Verbot schaffen.

Am 13.2.2016 hat SPIEGELonline gemeldet, dass die Staatsanwaltschaft Münster wegen der massenhaften Tötung von Eintagsküken ein Strafverfahren gegen eine Brüterei einleiten will. Inzwischen hat das Landgericht Münster (LG) die Eröffnung dieses Verfahrens abgelehnt.

 

In Deutschland werden alljährlich bis zu 50 Mio. männliche Küken der auf maximale Eierproduktion gezüchteten Legerassen getötet, indem sie vergast und/oder (!) "geschreddert" werden. Sie kommen auch für die Mast nicht in Frage, weil sie - anders als die auf Fleischansatz gezüchteten Rassen - das in der industriellen Fleisch"produktion" übliche Schlachtgewicht nicht in den geforderten 35 Tagen erreichen können.

 

Rechtlicher Hintergrund ist § 1 Tierschutzgesetz, wonach "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ... niemand ... einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen ... darf". 

 

Ist doch toll, was für schöne Gesetze wir haben. Und aus der Sicht der Agrarindustrie ist es toll, dass man sie nicht beachten muss.

Ist es ein "vernünftiger Grund" im Sinne des TierSchG, die Hälfte aller Küken der auf maximale Eierproduktion gezüchteten Rassen zu töten - 50 Mio. pro Jahr = 137.000 pro Tag - gerade weil sie aufgrund dieser Zucht nicht so schnell Fleisch ansetzen wie die Fleischrassen?

 

Die Kommentare lehnen einen "vernünftigen Grund" alleine wegen wirtschaftlicher Überlegungen ab. Bei sich ändernden Wertvorstellungen müssten sich auch "tradierte Verhaltensweisen ... der moralischen Rechtfertigung stellen".

 

Wir halten den Vorstoß der Staatsanwaltschaft Münster für außerordentlich erfreulich - auch wenn die Gewissenlosigkeit vorerst noch die Oberhand behält. Aber die Zeichen mehren sich, dass es auch in der Agrarindustrie zu einer Wende kommen wird.

 

 

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