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EuGH-Urteil vom 1.7.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1.7.2015 Fragen beantwortet, die ihm das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVG) vorgelegt hatte. In dieser Sache klagt der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen die Bundesrepublik wegen eines Planfeststellungsbe-schlusses, mit dem die (immer weitere) Vertiefung der Weser bis hinauf nach Bremen (ca. 90 km) genehmigt worden war.

 

Das Urteil ist für den Umweltschutz außerordentlich erfreulich (wieder einmal EU!). Es ist damit zu rechnen, dass das BVG nun in seinem noch ausstehenden Urteil die Begründungen des EuGH übernimmt. Weil inzwischen ein ähnlicher Streitfall zur Vertiefung der Elbe stromauf bis Hamburg anhängig ist, berichtet ein Teil der Presse nur noch unter der Überschrift "EuGH-Urteil zur Elbvertiefung". Das soll aber der Freude keinen Abbruch tun.

Durch die Vertiefung und die späteren laufenden Unterhaltsbaggerungen würde sich die Strömungsgeschwindigkeit erhöhen, das Tidehochwasser höher und das Niedrigwasser niedriger ausfallen, der Salzgehalt steigen, die Brackwasserzone sich stromaufwärts ausdehnen, im Flussbett außerhalb der Fahrrinne sich schneller Schlick ansammeln und das Grundwasser unterhalb des Flussbetts könnte mit dem stärker einströmenden Salzwasser aus dem Meer zusammenkommen - es würden sich also Verschlechterungen des ökologischen Zustands ergeben.  

Nach Ansicht des BUND widerspricht die angefochtene Genehmigung daher den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - zu deren Verwirklichung sich alle Mitgliedsstaaten verpflichtet haben -  und dem darauf beruhenden deutschen Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 

Im Urteil des EuGH erscheinen uns drei Punkte besonders wichtig:

 

  1. In der WRRL haben sich die Staaten verpflichtet, die "Verschlechterung" der Oberflächengewässer zu "verhindern" und dieselben zu "schützen", zu "verbessern" und zu "sanieren" mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten "einen guten Zustand zu erreichen" (Art. 4 (1) WRRL). In dem darauf beruhenden innerstaatlichen Gesetz heißt es - wie meistens: abgeschwächt - eine Verschlechterung soll "vermieden" werden (§ 27 (1) WHG).

    In dem Streitfall hat die Bundesrepublik allen Ernstes vorgetragen, das Verschlechterungsverbot der WRRL "verbiete ... nicht Verschlechterungen, sondern schreibe den Erlass von Maßnahmen vor, um eine Verschlechterung zu verhindern" (vgl. dazu besonders Abschnitte 35, 56 und 57 aus der Stellungnahme des EU-Generalanwalts). Der EuGH ist solcher "Argumentation" nicht gefolgt.
     

  2. Auch das zweite Argument der Bundesrepublik hat der EuGH verworfen. In der Anlage V zur WRRL gibt es umfangreiche Listen aller möglichen Parameter, nach denen der Zustand eines Gewässers in die Güteklassen "sehr gut - gut - mäßig - unbefriedigend - schlecht" eingeordnet werden kann. Das "Argument" lautete nun, eine "Verschlechterung" im Sinne der WRRL sei erst und nur dann gegeben, wenn der Zustand des Gewässers gleich um eine ganze Güteklasse nach unten abrutscht.
     

  3. Die sehr ausführlichen Begründungen sind auch ein Beleg dafür, dass es - jedenfalls bei den Zielen - im Zweifel auf die Formulierungen in den EU-Richtlinien ankommt und nicht auf die meistens weich gespülten Formulierungen in den entsprechenden innerstaatlichen Gesetzen. 

 

 

Was "Verschlechterung" bedeutet, ist gewöhnlich auch auf anderen Gebieten des Umweltschutzes strittig. Die meistens zu lasche und oft direkt unwillige Haltung der Naturschutzbehörden zu dieser Frage ist einer der Gründe für das "Umsetzungsdefizit". Die sorgfältigen und gründlichen Ausführungen des EuGH-Urteils dürften auch für Auseinandersetzungen in anderen Bereichen (wie z.B. Vogelschutzrichtlinie) hilfreich sein.

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